Faustformel 3 zu Freiheitsentziehende Massnahmen:

Ganzseitige Seitensicherung („Eingitterung“) sind im Regelfall Freiheitsentziehende Massnahmen und nur genehmigungsfrei, wenn sie ausdrücklich unter die Faustformel 1 oder 2 fällt. Sollten Sie die Fallgestaltung nicht völlig eindeutig bei Faustformel 1 oder 2 unterbringen, dann muss man das Genehmigungsverfahren durchführen. Der BGH sagt: Wenn Zweifel in der Einschätzung bleiben, muss das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden („wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre“). Es kommt übrigens nicht darauf an, falls die konkrete Gefahrensituation nichts mit einem Fortbewegungswunsch zu tun hat. Beispiel: Der Bewohner ist tagsüber noch leidlich mobilisierbar, nachts will man ihn vor unbeabsichtigtem Sturz aus dem Bett schützen, ohne dass man den Eindruck hat, dass das etwas mit einem Fortbewegungswunsch zu tun hat: Für FeM genügt, dass er auf Grund der Maßnahme sich nicht körperlich fortbewegen könnte, wenn er es wollte. Und wenn die Gitter nicht allseitig durchgehend montiert sind ? Wenn beispielsweise Lücken gelassen werden?

Faustformel 4:

Die halbseitige Seitensicherung sind in der Regel keine Freiheitsentziehende Massnahmen. Dass die halbseitige Beschränkung zielgerichtet eingesetzt wird (und ausreicht), dass der Bewohner das Bett nicht verlassen kann, wenn er es wollte, ist vermutlich kaum vorstellbar. Und wenn die Lücken kleiner werden ? Dann hilft am besten eine kritische interne Diskussion mit Kollegen. Probieren Sie es aus: Lassen Sie sich selbst von einem Kollegen kritisch hinterfragen, warum Sie die Lücke in dieser Größe gerade an dieser Stelle lassen wollen. Je kleiner die Lücke, umso wichtiger die Frage: Warum nur so klein und warum an dieser Stelle ? Warum nur am Fußende und keine Mittellücke oder gar halbseitig offen ? Auf die Motivlage des Anwenders kommt es dabei an. Oder um es mit den Worten einer ganz aktuellen BGH-Entscheidung zu sagen: Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt daher nur dann vor, wenn mit der Maßnahme zumindest auch auf eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen abgezielt wird. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 395/14.

Zwei Antworten sind denkbar:
1. Die Alibi-Lücke: Nach dem Motto „da kommt der eh nicht raus“. Beispielsweise eine enge Lücke in Hüfthöhe oder gar am Bettende, die eine gewisse Akrobatik erfordert, um sie aus der Liegeposition zu erreichen. Einfacher Test: Aufforderung an den Liegenden, die Beine durch die Lücke streckend sich im Bett aufzusetzen – kann er das nicht: Genehmigung erforderlich trotz Lücke.

2. Die echte Ausstiegs-Luke: Es gibt aber auch die ernstgemeinten Ausstiegslücken: wenn der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage ist und die Mittellücke zielgerichtet eingesetzt wird, dass er das Bett unter Nutzung der Haltemöglichkeiten selbstständig verlassen kann (z. B. wenn die Beweglichkeit ausreicht, dass der Bewohner den Ausstieg „erreichen“ kann und man ihm die seitlichen Gitter bewusst als Haltepunkte zum Aufstehen anbieten will).

Faustformel 5:

Seitensicherungen mit Mittellücke sind im Regelfall bei Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit eine Freiheitsentziehende Massnahmen, es sei denn, es besteht eine von diesem Bewohner nutzbare Ausstiegslücke. Machen Sie den Test!

Faustformel 6:

Seitensicherungen mit nur fußseitiger Lücke sind im Regelfall eine Freiheitsentziehende Massnahmen, weil in der Regel dort ein echter Ausstieg kaum vorkommt („Alibi-Lücke“)

 

Lesen Sie hier Teil 1 des Interviews

 

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