Ab 1. Januar wird sich für Pflegende und Hilfsbedürftige vieles verbessern: Denn dann tritt die zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetz in Kraft und löst die über 20 Jahre alte Pflegeversicherung ab. Wie die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade von statten geht, hat für uns Michael Uhlig, Management- und Organisationsberater bei der contec, einer Beratungsgesellschaft für Gesundheits- und Sozialwirtschaft, zusammengefasst:
Im Pflegestärkungsgesetz II werden die Pflegebedürftigen automatisch in die Pflegegrade übergeleitet (§ 140 SGB XI), und zwar entweder mit einfachem Stufensprung oder mit doppeltem Stufensprung (mit eingeschränkter Alltagskompetenz). Die neue Zuordnung ist dem Pflegebedürftigen dabei schriftlich mitzuteilen und es ist keine erneute Antragsstellung/ Begutachtung erforderlich. Im Prinzip bleibt der bisherige Leistungsanspruch bestehen.
Wichtig ist auch, dass der Pflegebedürftige keinen höheren Eigenanteil tragen soll. Vielmehr ist die Differenz zwischen künftigen (erstmaligen) einheitlichen Eigenanteil und bisherigen Eigenanteil von der Pflegekasse zu tragen. So werden die aktuellen Bewohner durch die Überleitung nicht schlechter gestellt.
Aber: Der übergeleitete Pflegegradmix spiegelt in der Regel nicht die tatsächliche Bewohnerstruktur wider, die sich bei einer Neubegutachtung aller Bewohner ergeben würde. Tendenziell wird sich der Pflegegradmix durch die Fluktuation verändern So drohen im Rahmen der budgetneutralen Überleitung wirtschaftliche Risiken.
Wichtig ist in jedem Fall:
- Anpassung Pflegesätze zum 1. Januar 2017 erforderlich
- Pflegesätze bislang je Pflegestufe festgelegt
- bisher keine Berücksichtigung eines einheitlichen Eigenanteils
- Die in 2016 gültigen Pflegesatzvereinbarungen enden zum Dezember 2016 (§ 92c SGB XI)
- Ab 1. Januar 2017 sind neue Pflegesätze für die Pflegegrade zu vereinbaren
- Für die Überleitung der Pflegesätze von Pflegestufen auf Pflegegrade sind verschiedene Varianten vorgesehen: